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Elternzeit – Regelung und Tipps für Arbeitgeber

Headerbild zeigt zwei Mitarbeiterinnen am Laptop im Büro, die mit askDANTE das Thema Elternzeit in Unternehmen verwalten.

15% der Männer und 52% der Frauen kehren nach einer Elternzeit nicht in ihre bisherige Position zurück. Dies ergab eine aktuelle Studie der Stepstone Group. Welche Regelungen essentiell für Elternzeiten sind und wie Arbeitgeber und HR-Verantwortliche es schaffen, Mitarbeiter bei längeren Abwesenheiten zuverlässig ans Unternehmen zu binden, erfahren Sie hier.

Definition: Was ist Elternzeit?

Die Elternzeit bietet Arbeitnehmern in Deutschland die Möglichkeit, die Erziehung ihrer Kinder in den Mittelpunkt ihres Alltags zu stellen. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, ihren Mitarbeitern eine zeitlich begrenzte, unbezahlte Auszeit vom Beruf zu gewähren. Laut Definition arbeiten Beschäftigte in diesem Zeitraum nicht oder nutzen ihr Recht auf Teilzeit in Elternzeit. Zum Ausgleich finanzieller Einbußen ist eine Inanspruchnahme des staatlichen Elterngeldes für Arbeitnehmer möglich.

Tipps zur Elternzeit für Arbeitgeber

Infografik zeigt vier zentrale Tipps für Arbeitgeber und HR zur Organisation der Elternzeit im Unternehmen.Infografik zeigt vier zentrale Tipps für Arbeitgeber und HR zur Organisation der Elternzeit im Unternehmen.

  • Frühzeitige Planung: Für eine verbesserte Planbarkeit ist es hilfreich, wenn Führungskräfte bereits vor der gesetzlichen Frist über den Zeitraum einer Elternzeit informiert sind. Dies erleichtert die langfristige Personaleinsatzplanung. Durch ein vertrauliches Gespräch mit werdenden Müttern und Vätern im Betrieb können entsprechende Bedarfe bereits im Vorfeld ermittelt werden. In diesem Zusammenhang müssen auch die umgebende Urlaubsplanung sowie der mögliche Einsatz von Überstunden auf dem Arbeitszeitkonto berücksichtigt werden. Voraussetzung für ein derartiges Gespräch ist ein belastbares Vertrauensverhältnis zwischen Beschäftigten und Vorgesetzten.
  • Positive Elternzeit-Kultur: Die Ankündigung einer familiären Auszeit ist für Arbeitnehmer häufig mit Unsicherheiten verbunden. Wie werden Vorgesetzte reagieren? Und welche Auswirkungen hat die berufliche Auszeit auf die eigene Stellung im Unternehmen? Als Führungskraft gilt es, derartige Themen deutlich zu entkräften. Eine berufliche Auszeit verursacht nicht nur Engpässe, sondern trägt auch zur persönlichen Weiterentwicklung von Beschäftigten bei. Die Ankündigung einer Elternzeit sollte entsprechend immer wohlwollend und positiv aufgenommen werden – auch im Rahmen der langfristigen Mitarbeiterbindung.
  • Mitarbeiterbindung: Zur Bindung von Beschäftigten in Elternzeit gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Einladungen zu Teamevents und weiteren Veranstaltungen sind dabei obligatorisch. Zudem können Mitarbeiter durch betriebsinternen Informationsaustausch – etwa in Form von Newslettern – oder einem regelmäßigen Reporting über aktuelle Themen im Unternehmen auf dem Laufendem bleiben, sofern sie dies wünschen. Arbeiten Angestellte während ihrer Elternzeit in Teilzeit, ist eine genaue Festlegung der Rahmenbedingungen unentbehrlich. Dies inkludiert beispielsweise, wie Beschäftigte ihre Arbeitszeiten erfassen und welche Funktionen sie weiterhin übernehmen.
  • Angemessene Erwartungen und Perspektiven: Mögliche Konstellationen für die Rückkehr nach einer Elternzeit können bereits im Vorfeld eingegrenzt werden. Wollen Beschäftigte beispielsweise ihre Arbeitszeit reduzieren, lassen sich Alternativen im Aufgabengebiet, für Schichtmodelle oder in der Gleitzeit mit Kernarbeitszeit bereits im Vorfeld aufzeigen.

Das Elternzeitgesetz als Rechtsgrundlage

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bildet den rechtlichen Rahmen für alle relevanten Elterngeld und Elternzeit-Regeln. Es thematisiert die gesetzlichen Regelungen zur Berechtigung, dem Bezug und dem Urlaubsanspruch in Elternzeit. Darüber hinaus wird hier beispielsweise die Unzulässigkeit einer Kündigung in Elternzeit festgelegt. Auch für eine Kündigung nach der Elternzeit gelten laut BEEG besondere gesetzliche Bestimmungen.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Anspruch auf Elternzeit haben alle Arbeitnehmer, deren leibliches Kind jünger ist als acht Jahre. Hierzu zählen auch Beschäftigte in befristeten Verträgen. Die Dauer der Befristung muss durch den Arbeitgeber jedoch nicht entsprechend verlängert werden. Darüber hinaus können Beschäftigte ihren Anspruch auf Elternzeit in folgenden Fällen geltend machen:

  • wenn es sich um das leibliche Kind des Ehe- oder Lebenspartners handelt
  • wenn eine laufende oder abgeschlossene Vaterschaftsanerkennung oder Vaterschaftsfeststellung vorliegt
  • wenn es sich um ein Pflegekind in Vollzeitpflege oder ein Adoptivkind handelt
  • wenn sie Teil einer Regenbogen Familie sind

Elternzeit für weitere Verwandte

Sind die Eltern des Kindes minderjährig oder befinden sich in einer Ausbildung, die sie vor ihrem 18. Geburtstag begonnen haben, können auch Großeltern einen Anspruch auf Elternzeit geltend machen. Allerdings nur dann, wenn beide Elternteile vollumfänglich darauf verzichten.

Bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern ist die Anmeldung einer Elternzeit auch durch weitere Angehörige der Familie, wie Geschwister, Nichten, Neffen und Urgroßeltern, möglich.

Elternzeit – wie lange dauert sie?

Insgesamt steht jedem beschäftigten Elternteil eine familiäre Auszeit von 36 Monaten pro Kind zu. Mindestens 12 dieser Monate müssen bis zum dritten Geburtstag beansprucht werden, bevor sie ihre Gültigkeit verlieren. Dabei können Mitarbeiter ihre berufliche Auszeit in bis zu drei Zeitabschnitte aufteilen. Weitere Abschnitte sind nur mit der Genehmigung des Vorgesetzten möglich. Unter Einhaltung dieser Rahmenbedingungen bestimmen Beschäftigte in Elternzeit, wie lange sie eigene Abwesenheiten gestalten. Der mögliche Bezugszeitraum für Elterngeld weicht jedoch von diesen Regelungen ab.

Formlos Elternzeit beantragen

Zur Anmeldung einer Elternzeit reichen Mitarbeiter einen formlosen Antrag ein, aus dem ihr geplanter Beginn und ihre Dauer hervorgehen.

Zur Regulierung und besseren Planbarkeit für Arbeitgeber legt der Gesetzgeber einen sogenannten Bindungszeitraum fest. Dieser besagt, dass Beschäftigte ihre Planung für die kommenden zwei Jahre fixieren müssen, wenn sie eine berufliche Auszeit in den ersten drei Lebensjahren ihrer Kinder einreichen. Die Entscheidung, ob Mitarbeiter in diesem Zeitraum dennoch ihre Elternzeit verlängern oder eine vereinbarte Elternzeit verkürzen können, obliegt dem Arbeitgeber.

Welche Frist gilt zur Beantragung von Elternzeit?

Eine Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren muss spätestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beim Arbeitgeber eingereicht werden. Ausnahmen gelten in dringenden Fällen, beispielsweise bei Frühgeburten oder dem kurzfristigen Beginn einer Adoptionspflege in der Familie.

Nach dem dritten Geburtstag verlängert sich diese Frist auf 13 Wochen.

Elternzeit-Frist für die Mutter

Viele Frauen melden eine geplante familiäre Auszeit bereits während ihrer Schwangerschaft an. Laut BEEG reicht es jedoch aus, wenn sie ihre Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist kommunizieren. Wann diese Frist endet, hängt vom tatsächlichen Geburtstermin des Kindes ab.

In der Regel beträgt die Mutterschutzfrist nach der Geburt acht Wochen. Kommt ein Kind früher zur Welt, werden die fehlenden Tage jedoch auf den Mutterschutz nach der Geburt aufgeschlagen. Bei Frühgeburten, die vor der 38. Schwangerschaftswoche zur Welt kommen, verlängert sich der Mutterschutz pauschal um weitere vier Wochen. Die Maximaldauer des Mutterschutzes nach der Geburt beträgt 18 Wochen.

Dürfen Arbeitgeber Elternzeit ablehnen?

Eine Ablehnung der Elternzeit durch Arbeitgeber widerspricht den Grundsätzen des BEEG. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes ist diese entsprechend unzulässig.

Anders verhält es sich in Bezug auf den dritten Abschnitt der Elternzeit, sofern dessen Beginn zwischen dem dritten und achten Geburtstag liegt. Aus dringenden betrieblichen Gründen haben Arbeitgeber das Recht, diesen zu verweigern.

Beginn der Elternzeit

Eine Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes, für gebärende Frauen frühestens nach der Mutterschutzfrist. Entsprechend ist der Beginn des Abwesenheitszeitraumes von Beschäftigten häufig nicht exakt planbar. Dies gilt insbesondere für Väter, die einen Antrag “ab Geburt” stellen. In diesem Zusammenhang kann auch die Sieben-Wochen-Frist zur Beantragung ihre Gültigkeit verlieren.

Urlaubsanspruch und Resturlaub in Elternzeit

Möglicherweise nicht genutzte Urlaubsansprüche bleiben während der gesamten Elternzeit erhalten. Sie können innerhalb von zwei Jahren nach Inanspruchnahme der Elternzeit abgegolten werden. Bei einer Kündigung während der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Auszahlung des verbliebenen Resturlaubs. Für den Zeitraum der familiären Auszeit entstehen hingegen keine neuen Urlaubsansprüche. Jeder Monat in Elternzeit bedeutet eine entsprechende Kürzung des Jahresurlaubs um ein Zwölftel.

Zählt der Mutterschutz zur Elternzeit?

Für Mütter beginnt eine mögliche Elternzeit erst nach dem gesetzlichen Mutterschutz. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt wird jedoch auf den Elternzeitanspruch angerechnet. Entsprechend summieren sich die Mutterschutzfrist nach der Geburt und die Elternzeit insgesamt auf drei Jahre.

  • 3 Jahre – Mutterschutz nach der Geburt = Elternzeitanspruch der Mutter

Regelungen für die Elternzeit beim Vater

Der Anspruch auf eine dreijährige Elternzeit besteht für Väter unabhängig vom weiteren Elternteil. Er beginnt frühestens ab Geburt und endet mit dem achten Geburtstag. Väter können sich in dieser Zeit von der Arbeit freistellen lassen oder ihre Arbeit in Teilzeit fortführen. In beiden Fällen ist der Bezug von Elterngeld bzw. ElterngeldPlus möglich.

Väter in Elternzeit – der aktuelle Stand

Der Anteil der Männer, die ihren Anspruch auf Elternzeit gemäß BEEG nutzen, liegt noch immer deutlich unter dem Anteil der Frauen. Nur rund ein Viertel der Elterngeld-Beziehenden in Deutschland waren 2022 Väter.

Aktuelle Befragungen verdeutlichen, dass finanzielle Einbußen trotz Elterngeld die elementare Erklärung für ausbleibende oder verkürzte Elternzeiten von Vätern darstellen. Darüber hinaus nehmen auch gesellschaftliche und berufliche Erwartungen Einfluss auf die Entscheidung für oder gegen eine Elternzeit als Vater.

Relevante Gesetzesänderungen für Väter

In der Vergangenheit haben viele Männer im Rahmen ihrer Elternzeit nur kurze berufliche Auszeiten von zwei Monaten in Überschneidung mit der Mutter beansprucht. Dies lässt sich vor allem durch die geltenden Regelungen zum Elterngeld erklären.

Der Gesetzgeber hat auf diese Entwicklung mit einer Gesetzesänderung reagiert. So darf sich der Bezugszeitraum von Basis Elterngeld für Geburten ab dem 1. April 2024 nur für maximal einen Monat überschneiden.

Vaterschaftsurlaub ab 2024

Noch 2024 ist das Inkrafttreten des sogenannten Vaterschaftsurlaubs geplant. Dieser soll Vätern eine bezahlte zweiwöchige Auszeit vom Beruf nach der Geburt ihrer Kinder ermöglichen. Der entsprechende Gesetzentwurf befindet sich aktuell in Abstimmung.

Krankenversichert in der Elternzeit

Der bisher bestehende gesetzliche oder private Krankenversicherungsschutz von Arbeitnehmern bleibt während der Elternzeit in der Regel erhalten.

Bei vollständigem Aussetzen der Arbeit ohne Teilzeit-Beschäftigung besteht für gesetzlich Versicherte eine beitragsfreie Krankenversicherung. Lediglich freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen einen Mindestbeitrag. Obsolet wird diese Regelung dann, wenn Beschäftigte ohne die freiwillige Versicherung die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen würden. Bei Rückfragen durch Beschäftigte empfiehlt es sich für HR-Verantwortliche, Mitarbeiter direkt an ihre Krankenkasse zu verweisen, um Details im direkten Austausch abzustimmen.

Elternzeit bei Zwillingen und Mehrlingen

Der gesetzliche Zeitraum zur Inanspruchnahme von Elternzeit beträgt drei Jahre für jedes Kind. Diese Regelung gilt auch für die Elternzeit mit Zwillingen oder Mehrlingen. So erhöht sich der Gesamtzeitraum der Elternzeit bei Zwillingen auf sechs Jahre. Analog zur Regelung mit einem Kind müssen die ersten 12 Monate innerhalb der ersten drei Lebensjahren jedes Kindes beansprucht werden. Entsprechend können zwischen dem dritten und achten Geburtstag von Zwillingen maximal vier Jahre Elternzeit geltend gemacht werden.

Elternzeit für Kinder berechnen

Durch die im BEEG festgelegte Dauer von 36 Monaten müssen Elternzeiten in der Regel nicht durch gesonderte Berechnungen ermittelt werden. Zur sicheren Planung lassen sich alle relevanten Daten sowie die Mutterschutzfrist über einen Elternzeit-Rechner aufschlüsseln.

Rückkehr nach der familiären Auszeit

Der Gesetzgeber sieht nach der familiären Auszeit eine Rückkehr in den Beruf zu den im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen vor. Hierzu zählen die bestehende Arbeitszeit und ein gleichwertiges Aufgabengebiet, sofern dies im Arbeitsvertrag umschrieben wird.

In der Praxis weichen Arbeitnehmer und Arbeitgeber häufig in beiderseitigem Einvernehmen von den bestehenden Regelungen im Arbeitsvertrag ab. Die neue Lebenssituation schafft veränderte Bedürfnisse für Beschäftigte und ihre Kinder. Im Rahmen der Mitarbeiterbindung sollten diese durch den Arbeitgeber aufgegriffen werden. Auch, wenn dies beispielsweise eine Reduzierung der geleisteten Arbeit bedeutet.

Alternativen nach der Elternzeit

Als Alternative zum Wiedereinstieg in den Job haben Beschäftigte nach der Elternzeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dies gilt allerdings nur, wenn sie den sogenannten Anwartschaftszeitraum erfüllen. Hierfür müssen sie innerhalb der vergangenen 30 Monate mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Auch die Betreuungszeit für ein Kind unter drei Jahren wird auf den Anwartschaftszeitraum angerechnet.

Berufliche Auszeiten erfassen

Zur korrekten Arbeitszeiterfassung benötigen Zeiterfassungssysteme und HR-Tools exakte Daten zu geplanten und eintretenden Elternzeiten. Auch für die Lohnanbindung ist diese Datenbasis essentiell, um Löhne und Gehälter temporär aussetzen zu können. Durch frühzeitiges Hinterlegen und Korrigieren entsprechender Zeiträume begünstigen HR-Verantwortliche reibungslose Prozesse im Unternehmen.

Fazit

Die staatlich geregelte Elternzeit birgt das grundlegende Potenzial, die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie erheblich zu verbessern. In der Praxis obliegt es der Verantwortung von Arbeitgebern, eine positive Elternzeit-Kultur zu schaffen und mögliche Barrieren, insbesondere für Väter, abzubauen. Dies gilt nicht nur für Elternzeiten, sondern auch für berufliche Auszeiten wie ein Sabbatical. Mit geregelten Strukturen vor, während und nach der beruflichen Auszeit schaffen Führungskräfte die Basis für ein optimales Work Life Blending und stützen ihre Arbeitgebermarke im Sinne des Employer Branding nachhaltig. Nur so lassen sich Mitarbeiterbindung und Wettbewerbsfähigkeit auf dem dynamischen Arbeitnehmermarkt langfristig stärken.

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