Feiertagszuschlag berechnen
Ein Feiertagszuschlag bietet vielen Beschäftigte einen willkommenen Anreiz, um ihre Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag aufzunehmen. Seine Auszahlung gilt jedoch nicht als Pflicht von Arbeitgebern. Warum sein Einsatz dennoch sinnvoll sein kann und wie HR-Verantwortliche den Feiertagszuschlag berechnen, erfahren Sie hier.
- Inhalt
- 1Was ist ein Feiertagszuschlag?
- 2Besteht gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag?
- 3Was zählt zur Feiertagsarbeit?
- 4Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
- 5Ist der Feiertagszuschlag sozialversicherungspflichtig?
- 6Feiertagszuschlag berechnen
- 7Feiertagsregelung: Werden Feiertage bezahlt oder ausgeglichen?
- 8Abweichende Feiertage im Bundesland des Arbeitnehmers
- 9Weitere relevante Zuschläge
- 10Fazit: Feiertagszuschlag gesetzlich keine Pflicht, aber wertvoller Benefit
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Der Feiertagszuschlag umfasst eine prozentuale Lohnzulage, die viele Unternehmen ihren Beschäftigten im Rahmen der Erwerbsarbeit an gesetzlichen Feiertagen gewähren. Attraktiv für Arbeitnehmer sowie Arbeitgeber wird er insbesondere vor dem Hintergrund seiner Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit, die unter bestimmten Voraussetzungen gelten. Die Bestimmung der Zuschlagshöhe obliegt dem Arbeitgeber. Zuschlagsgrenzen besitzen lediglich im Rahmen der steuerlichen Befreiung Relevanz.
Besteht gesetzlicher Anspruch auf einen Feiertagszuschlag?
Nein, einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge haben Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Viele Unternehmen gewähren dennoch Zuschläge, um ihre Mitarbeiter für das Arbeiten an einem Feiertag wertzuschätzen und zu motivieren. Der Gesetzgeber unterstützt dies durch Erleichterungen in der Sozialversicherung und Einkommenssteuer.
Abweichend hiervon können Zuschläge in Arbeitsverträgen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgelegt werden. Zudem kann ein Anspruch bestehen, sofern Zuschläge für die Arbeit an Feiertagen bereits mehrfach gewährt wurden.
Was zählt zur Feiertagsarbeit?
Als Feiertagsarbeit gelten Arbeitsleistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie Schichten in der Zeit zwischen 0 Uhr und 4 Uhr am Folgetag, sofern sie vor Mitternacht aufgenommen wurden.
Grundsätzlich schränkt das Arbeitszeitgesetz die Feiertagsarbeit stark ein. Dennoch existieren zahlreiche Ausnahmen, in denen die Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag legitim ist. Gemäß § 10 ArbZG zählen hierzu insbesondere Tätigkeiten im Not- und Rettungsdienst, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft. Darüber hinaus lassen sich über Betriebsvereinbarungen, Arbeits- oder Tarifverträge abweichende Regelungen fixieren.
Sind Feiertagszuschläge steuerfrei?
Bis zu einem gewissen Grad sind Feiertagszuschläge steuerfrei. Dies gilt jedoch nur, sofern das Entgelt wirklich für geleistete Feiertagsarbeit gezahlt wurde. Leistungen für nicht in Anspruch genommene Ersatzruhetage sind in vollem Maße zu versteuern.
Das Einkommenssteuergesetz (EStG) legt über den § 3b die Grenzen der Steuerfreiheit fest. Hier gilt:
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An gesetzlichen Feiertagen und dem 31. Dezember ab 14 Uhr ist ein Feiertagszuschlag mit maximal 125% des Grundlohns zu berechnen, um vollständig von der Einkommenssteuer befreit zu sein. Hierzu zählen auch Ostersonntag und Pfingstsonntag, obwohl sie nur in Brandenburg als gesetzliche Feiertage anerkannt sind.
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Am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 1. und 2. Weihnachtstag und am 1. Mai gilt für den Feiertagszuschlag eine Grenze von 150%, um ihn komplett steuerfrei berechnen zu können.
In diesem Zusammenhang darf der Grundlohn maximal 50€ pro Stunde betragen. Auch geldwerte Vorteile wie Schichtzulagen oder vermögenswirksame Leistungen werden auf den Grundlohn angerechnet.
Ist der Feiertagszuschlag sozialversicherungspflichtig?
Nein, nur unter bestimmten Bedingungen werden Sozialversicherungsbeiträge für Feiertagszuschläge fällig. Liegt der Grundlohn bei maximal 25€ pro Stunde, müssen Arbeitgeber keine Sozialabgaben abführen. Alle Zuschläge, die über den Grundlohn von 25€ pro Stunde hinaus gehen, sind sozialversicherungspflichtig.
Beträgt der Grundlohn beispielsweise 50€, so fällt der Sozialversicherungsbeitrag für die Hälfte des Zuschlags an.
Feiertagszuschlag berechnen
Um den Feiertagszuschlag zu berechnen, muss zunächst der Grundlohn ermittelt werden. Dieser dient als Basis zur Berechnung von Feiertagszuschlägen.
Grundlohn für Feiertagszuschläge berechnen
Der Grundlohn kann wie folgt berechnet werden:
- (Monatslohn x 12) / (52 x Anzahl wöchentliche Arbeitsstunden)
Zusatzleistungen wie Weihnachtsgeld werden nicht mit eingerechnet.
Grundlohn ermitteln: Beispiel
Eine Arbeitnehmerin verdient 3.000€ im Monat und arbeitetet 38,5 Stunden pro Woche. Damit beträgt der Grundlohn:
- (3.000€ x 12) / (52 x 38,5h) = 17,98€ pro Stunde.
Feiertagszuschlag berechnen: Beispiel
Eine KFZ-Mechanikerin erhält ein Gehalt von 2.300€ brutto. Sie arbeitet 39,5 Stunden in der Woche. In ihrer Schicht am 3. Oktober (der auf einen Sonntag fällt) arbeitet sie 8 Stunden im Notdienst. Am zweiten Weihnachtstag arbeitet sie 7 Stunden. In ihrem Vertrag ist ein pauschaler Feiertagszuschlag von 150% festgelegt.
Grundlohn pro Stunde:
- (2.300€ x 12) / (52 x 39,5h) = 13,44€
Da ihr Stundenlohn unter 25€ liegt, ist der Zuschlag sozialversicherungsfrei.
Feiertagszuschlag 3. Oktober:
- 13,44€ x 8h = 107,52€ Grundgehalt
- 107,52€ x 1,5 (150%) = 161,28€ Feiertagszuschlag
Der Feiertagszuschlag für den 3. Oktober beträgt 161,28€. Zusammen mit ihrem Grundgehalt erhält die Arbeitnehmerin eine Vergütung von 268,80€.
Feiertagszuschlag Weihnachten:
- 13,44€ x 7h = 94,08€ Grundgehalt
- 94,08€ x 1,5 (150 %) = 141,12€ Feiertagszuschlag
Der Feiertagszuschlag für den 2. Weihnachtstag liegt bei 141,12€. Mit dem Grundgehalt addiert ergibt sich eine Vergütung von 235,20€.
Welcher Betrag ist steuerpflichtig?
Für den 3. Oktober gibt der Gesetzgeber einen steuerfreien Feiertagszuschlag von maximal 125% vor. Da der Arbeitgeber dennoch einen Zuschlag von 150% gewährt, muss dieser anteilig versteuert werden.
Der Zuschlag am zweiten Weihnachtstag ist komplett steuerfrei, da der Gesetzgeber für die Weihnachtsfeiertage eine Zuschlagsgrenze von 150% erlaubt.
Zu versteuernder Anteil des 3. Oktober-Zuschlags:
Der zu versteuernde Anteil lässt sich ermitteln, indem der steuerfreie Zuschlag (125%) von dem erhaltenen Zuschlag von 161,28€ (150%) abgezogen wird.
- 107,52€ Grundlohn x 1,25 = 134,40€ steuerfreier Zuschlag
- 107,52€ Grundlohn x 1,5 = 161,28€ erhaltener Zuschlag
- 161,28€ - 134,40€ = 26,86€
Neben dem Grundlohn muss ein Betrag von 26,86€ des Zuschlags für den Feiertag am 3. Oktober zusätzlich versteuert werden.
Feiertagsregelung: Werden Feiertage bezahlt oder ausgeglichen?
Unabhängig davon, ob Beschäftigte Zuschläge für die Feiertagsarbeit erhalten oder nicht, steht ihnen in jedem Fall ein (unbezahlter) Ausgleichstag zu. Für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen ist dieser innerhalb von acht Wochen zu gewähren. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, gilt ein verkürzter Ausgleichszeitraum von zwei Wochen.
Fällt ein arbeitsfreier Feiertag auf einen Wochentag, an dem der Arbeitnehmer ohnehin frei gehabt hätte, muss der Arbeitgeber diesen selbstverständlich nicht vergüten. Diese Feiertagsregelung gilt insbesondere für Arbeitnehmer in Teilzeit oder Beschäftigte mit einer Vier-Tage-Woche.
Abweichende Feiertage im Bundesland des Arbeitnehmers
Grundsätzlich sind für Mitarbeiter die Feiertage anzuwenden, die in dem Bundesland ihres Arbeitsortes gelten. Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise dauerhaft im Home Office an seinem Wohnort in Bayern, so gelten für ihn die Feiertage seines Bundeslandes. Auch dann, wenn der Firmensitz in Hessen liegt. Ist das Homeoffice jedoch nicht im Arbeitsvertrag geregelt, kann der Arbeitgeber ein Erscheinen am Unternehmensstandort verlangen. In diesem Fall werden keine Zuschläge für den Feiertag fällig.
Weitere relevante Zuschläge
Neben Feiertagszuschlägen erhalten einige Arbeitnehmer auch Sonntagszuschläge sowie Nachtzuschläge oder Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit. Um eine korrekte steuerliche Berechnung zu gewährleisten, müssen HR-Verantwortliche eine Einzelaufstellung in der Lohnabrechnung ausweisen.
- Der Sonntagszuschlag unterliegt bis zu einer Grenze von 50% der Steuerfreiheit. Sonn- und Feiertagszuschläge können nicht kumuliert werden. Der höhere Zuschlag gilt in diesem Fall als Zuschlagsgrenze.
- Der Nachtzuschlag ist bis zu einer Höhe von 25% steuerfrei. Feiertagszuschläge bleiben hiervon unberührt. Arbeitnehmer, die beispielsweise an Weihnachten Nachtarbeit leisten, profitieren so von bis zu 175% steuerfreien Zuschlägen.
- Freiwillige Zuschläge für Überstunden und Mehrarbeit sind in vollem Umfang steuerpflichtig.
Fazit: Feiertagszuschlag gesetzlich keine Pflicht, aber wertvoller Benefit
Obwohl der Feiertagszuschlag gesetzlich keine Pflicht darstellt, nutzen viele Arbeitgeber ihn als Anreiz- und Wertschätzungsmechanismus im Unternehmen. So lassen sich Employer Branding, Mitarbeiterbindung und -motivation gleichermaßen stärken. Insbesondere vor dem Hintergrund seiner Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit erscheint dies sinnvoll. Hierbei obliegt es HR-Verantwortlichen, die den Feiertagszuschlag berechnen, alle relevanten Zuschlagsgrenzen zu beachten. Leistungsstarke Zeiterfassungssysteme mit Lohnanbindung vermögen dies enorm zu erleichtern und Fehlerquellen zu minimieren.
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