Mindestlohn
und Zeiterfassung
Rechtssicher beim Mindestlohngesetz.
Ohne bürokratischen Aufwand.
Was verlangt der Gesetzgeber?
Seit Januar 2015 gilt das Mindestlohngesetz, das eine feste Lohnuntergrenze für das gesamte Bundesgebiet (derzeit EUR 9,19 ab 2020 EUR 9,35) festlegt. Zudem verpflichtet es Arbeitgeber dazu, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter minutengenau zu dokumentieren.
Wann muss was aufgezeichnet werden?
Das Arbeitsrecht schreibt dabei keine besondere Form vor, jedoch:
- müssen Beginn / Ende und Dauer der Arbeitszeit lückenlos gemessen werden.
- muss die Pausendauer festgehalten werden.
- muss die Dokumentation spätestens 7 Tage nach Erbringung der Arbeitsleistung erfolgen.
- müssen die aufgezeichneten Daten mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden.
Für wen gilt die Aufzeichnungspflicht?
Dokumentiert werden müssen Stunden von geringfügig Beschäftigten (Minijob) sowie Mitarbeitern von Betrieben mit Sofortmeldepflicht. Das gilt auch für die Zeitarbeit. Aufzeichnungspflichten bestehen nicht erst seit dem Mindestlohngesetz. Schon in §16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes ist geregelt, dass die über die in §3 Satz 1 bestimmte werktägliche Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss. Dies gilt insbesondere für Überstunden.
Excel-Tabelle oder professionelle Software?
Die Form der Zeiterfassung ist gesetzlich nicht festgelegt. Seit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung von 2018 müssen Arbeitgeber jedoch gespeicherte Daten auf Nachfrage abrufbereit halten. Hier ist eine Software von großem Vorteil, da sie zeitaufwändige Recherchearbeiten verhindert. Gleichzeitig automatisiert eine elektronische Zeiterfassung Routineaufgaben und hilft bei einer schnellen Übersicht über alle relevanten Daten und erfassten Zeiten. So können etwa Urlaubsanträge und Schichtpläne direkt erstellt und über das System versendet werden.
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